BFH vom 31.07.1978
VII R 15/78
Normen:
DVStBerG § 19;
Fundstellen:
BFHE 126, 253
BStBl II 1979, 126

BFH - 31.07.1978 (VII R 15/78) - DRsp Nr. 1997/13973

BFH, vom 31.07.1978 - Aktenzeichen VII R 15/78

DRsp Nr. 1997/13973

»Es gibt keinen für alle Prüfungsentscheidungen geltenden Grundsatz, daß immer dann eine mit "ausreichend" zu bewertende Leistung vorliegt, wenn bei einer nach Fehlern beurteilten Prüfungsarbeit mehr als 50 % der Fehler vermieden werden.«

Normenkette:

DVStBerG § 19;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1976 teil.

Seine Prüfungsarbeiten wurden wie folgt bewertet:

Buchführung und Bilanzwesen 4 Einkommensteuer 6 Umsatzsteuer 5.

Mit Verfügung vom 21. April 1976 teilte die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) dem Kläger das Ergebnis der Prüfung mit und wies darauf hin, daß er die Prüfung nicht bestanden habe, ohne daß er noch mündlich geprüft werde.