I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1976 teil.
Seine Prüfungsarbeiten wurden wie folgt bewertet:
Buchführung und Bilanzwesen 4 Einkommensteuer 6 Umsatzsteuer 5.
Mit Verfügung vom 21. April 1976 teilte die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) dem Kläger das Ergebnis der Prüfung mit und wies darauf hin, daß er die Prüfung nicht bestanden habe, ohne daß er noch mündlich geprüft werde.
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