BFH vom 31.07.1980
IV R 153/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 361
BStBl II 1980, 746

BFH - 31.07.1980 (IV R 153/79) - DRsp Nr. 1997/14668

BFH, vom 31.07.1980 - Aktenzeichen IV R 153/79

DRsp Nr. 1997/14668

»Zur Abzugsfähigkeit der Kosten eines im Ausland besuchten Sprachkurses als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1970, ob Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland als Werbungskosten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und als Betriebsausgaben seiner Ehefrau abzugsfähig sind. Der Kläger ist als Diplom-Chemiker bei einem multinationalen Unternehmen beschäftigt. Im Streitjahr war er als Sachbearbeiter in der Abteilung ..... u.a. für Spanien und für die lateinamerikanischen Länder zuständig. Seine Ehefrau ist diplomierte Dolmetscherin. Sie führt als selbständige Sprachlehrerin bei dem gleichen Unternehmen Sprachkurse für Spanisch (inzwischen auch für Englisch) durch.

Vom 1. bis 31. August des Streitjahres nahmen die Eheleute an einem Sprachkurs einer spanischen Universität (Santiago de la Compostela in La Coruna) teil. Der Kläger besuchte zunächst den Grundkurs, später den Mittelkurs; seine Ehefrau nahm am Oberkurs teil. Der Unterricht gestaltete sich wie folgt: