BFH vom 31.07.1981
III R 42/79
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 134, 89
BStBl II 1981, 772

BFH - 31.07.1981 (III R 42/79) - DRsp Nr. 1997/15037

BFH, vom 31.07.1981 - Aktenzeichen III R 42/79

DRsp Nr. 1997/15037

»Für ein Taxi, das auch privat genutzt wird, ist Investitionszulage zu gewähren, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Kraftdroschkenunternehmen in Berlin. Für die von ihm im Oktober 1972 angeschaffte Taxe gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) eine Investitionszulage. Der Kläger nutzte das Fahrzeug in nur ganz geringem Umfang privat.

Im Juni 1975 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an Herrn A. Die zuständige Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag des Käufers ab, die für das Fahrzeug bestehende Konzession auf ihn umzuschreiben. Daraufhin unterschrieben der Kläger und die Schwägerin des Käufers, Frau B, einen gleichlautenden Kaufvertrag, den sie rückdatierten. Die für das verkaufte Fahrzeug erteilte Konzession wurde etwa Ende November 1975 auf Frau B umgeschrieben. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Käufer das mit eigenen Mitteln erworbene Fahrzeug nachhaltig auf eigene Rechnung als Taxi eingesetzt. Er hat außerdem den Wagen -einschließlich einer Urlaubsfahrt (ca. 3.000 km)- privat genutzt. Allerdings lag die private Nutzung unter 10 v.H. der von Oktober 1974 bis Oktober 1975 insgesamt zurückgelegten Fahrstrecke.