BFH vom 31.07.1981
VI R 67/78
Normen:
EStG (1977) § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ; LStDV (1975) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 273
BStBl II 1981, 805

BFH - 31.07.1981 (VI R 67/78) - DRsp Nr. 1997/15052

BFH, vom 31.07.1981 - Aktenzeichen VI R 67/78

DRsp Nr. 1997/15052

»Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres aufgrund seiner Wehrpflicht Wehrdienst leistenden Sohnes können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes die in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Als eigene Bezüge des Sohnes sind der Wehrsold und das Weihnachtsgeld anzusetzen; Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft sind mit den festgesetzten Sachbezugswerten zu erfassen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ; LStDV (1975) § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war im Streitjahr 1977 bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger. Er bezog einen Wehrsold von 2.481 DM zuzüglich Weihnachtsgeld von 215 DM. Außerdem erhielt er eine Sparpauschale von 600 DM; für 139 Tage Eigenverpflegung wurden ihm 556 DM ausgezahlt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 1977 beantragte der Kläger, ihm für seinen Sohn einen Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab. Der Einspruch blieb erfolglos.