I. Die fünf Kläger hatten zu Bruchteilen ein bebautes Grundstück (einschließlich einer Garage) erworben, und zwar die Klägerin zu 1. zu 3/10, der Kläger zu 2. zu 1/10, der Kläger zu 3. zu 1/10, die Klägerin zu 4. zu 1/10 und der Kläger zu 5. zu 4/10.
In dem Haus wohnen die Kläger zu 1. bis 3. und 5., der Ehemann der Klägerin zu 4. und der Vater des Klägers zu 5., und zwar ständig die Klägerin zu 1., der Kläger zu 5. und dessen Vater. Das zweigeschossige Haus besteht nach seinem Ausbau aus sieben Zimmern sowie je einer Küche und je einem Bad im Unter- und Obergeschoß. Die Kläger haben die Benutzung in der Weise unter sich aufgeteilt, daß jedem von ihnen ein Zimmer zusteht, die beiden Küchen und Bäder, ein Eßzimmer sowie ein gemeinsamer Aufenthaltsraum gemeinsam benutzt werden. Das Finanzamt zog die Kläger mit Steuerbescheiden vom 6. Oktober 1969 zur Grunderwerbsteuer heran, weil das Gebäude nicht als Eigenheim diene. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
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