BFH vom 31.10.1972
VII B 134/70
Normen:
FGO § 139 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 352
BStBl II 1973, 243

BFH - 31.10.1972 (VII B 134/70) - DRsp Nr. 1997/11390

BFH, vom 31.10.1972 - Aktenzeichen VII B 134/70

DRsp Nr. 1997/11390

»Die Einfuhr- und Vorratsstellen gehören nicht zu den "Finanzbehörden" im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig.«

Normenkette:

FGO § 139 ;

In einem Rechtsstreit über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen war der Antrag der Kostenschuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung vom Finanzgericht (FG) kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluß nahm die Kostenschuldnerin zurück. Die Einfuhr- und Vorratsstelle - EVSt - (Kostengläubigerin) war im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nach Abschluß der Streitsache beantragte sie für die Zuziehung ihres Prozeßbevollmächtigten im Verfahren vor dem FG und vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Erstattung ihrer Aufwendungen im Gesamtbetrag von ...DM. Der Urkundsbeamte des Gerichts lehnte unter Hinweis auf § 139 Abs. 2 FGO die beantragte Erstattung ab. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.