In einem Rechtsstreit über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen war der Antrag der Kostenschuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung vom Finanzgericht (FG) kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluß nahm die Kostenschuldnerin zurück. Die Einfuhr- und Vorratsstelle - EVSt - (Kostengläubigerin) war im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nach Abschluß der Streitsache beantragte sie für die Zuziehung ihres Prozeßbevollmächtigten im Verfahren vor dem FG und vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Erstattung ihrer Aufwendungen im Gesamtbetrag von ...DM. Der Urkundsbeamte des Gerichts lehnte unter Hinweis auf § 139 Abs. 2 FGO die beantragte Erstattung ab. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
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