BFH vom 31.10.1973
I R 249/72
Fundstellen:
BFHE 111, 5
BStBl II 1974, 118

BFH - 31.10.1973 (I R 249/72) - DRsp Nr. 1997/11810

BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen I R 249/72

DRsp Nr. 1997/11810

»Eine Verfügung über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, die an die Bedingung einer Sicherheitsleistung geknüpft ist, muß die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt oder bestimmbar angeben.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wohnten bis zum 14. Juni 1970 im Inland. Seit dem 15. Juni 1970 wohnen sie in der Schweiz. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der Firma G in Z/Schweiz (G/Z), die dort am 7. Dezember 1961 gegründet wurde. Die G/Z gründete am 22. Dezember 1961 die G GmbH in E (G/E), an der sie mit 99 v.H. und die Klägerin mit 1 v.H. des Stammkapitals beteiligt sind.

Die G/E schüttete an die G/Z Gewinne in Höhe von 5.401.722 DM aus, die der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1965 als Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen behandelte.