BFH vom 31.10.1973
II R 97/66
Normen:
GrEStG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 356
BStBl II 1974, 250

BFH - 31.10.1973 (II R 97/66) - DRsp Nr. 1997/11878

BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen II R 97/66

DRsp Nr. 1997/11878

»Wird bei der Veräußerung eines Ausflugslokals (Grundstück mit Gebäude und Inventar) ein Teil des Entgelts für einen sog. Geschäftswert gezahlt, der nicht eindeutig irgendeinen bestimmten immateriellen Wert abgilt, muß ein solcher Geschäftswert in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem Grundstück und Inventar zueinander stehen. Die so errechneten Teile sind zum Zwecke der Ermittlung der Gegenleistung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG den gemeinen Werten von Grundstücken und Inventar hinzuzurechnen.«

Normenkette:

GrEStG § 11 ;

I. Die Klägerin hat 25,94ar große, mit einer Gartenwirtschaft bebaute Grundstücke erworben. Laut notariellem Vertrag betrug der Kaufpreis 100.000 DM. Das Finanzamt setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer auf 7.000 DM fest. Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, daß als Kaufpreis für Grundstücke und Inventar 200.000 DM gezahlt worden waren.

Das Finanzamt ging von einem Neuwert des Inventars (ohne Kegelbahn) von 22.214 DM aus und schätzte, daß von dem Gesamtkaufpreis (von 200.000 DM) 175.000 DM als Gegenleistung für die Grundstücke und 25.000 DM für das Inventar einschließlich Kegelbahn gezahlt worden seien. Es setzte die Grunderwerbsteuer auf 12.250 DM fest.