I. Die Klägerin hat 25,94ar große, mit einer Gartenwirtschaft bebaute Grundstücke erworben. Laut notariellem Vertrag betrug der Kaufpreis 100.000 DM. Das Finanzamt setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer auf 7.000 DM fest. Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, daß als Kaufpreis für Grundstücke und Inventar 200.000 DM gezahlt worden waren.
Das Finanzamt ging von einem Neuwert des Inventars (ohne Kegelbahn) von 22.214 DM aus und schätzte, daß von dem Gesamtkaufpreis (von 200.000 DM) 175.000 DM als Gegenleistung für die Grundstücke und 25.000 DM für das Inventar einschließlich Kegelbahn gezahlt worden seien. Es setzte die Grunderwerbsteuer auf 12.250 DM fest.
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