BFH vom 31.10.1973
II S 9/73
Normen:
HGB § 169 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 435
BStBl II 1974, 59

BFH - 31.10.1973 (II S 9/73) - DRsp Nr. 1997/11777

BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen II S 9/73

DRsp Nr. 1997/11777

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nach § 167 Abs. 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB vorgenommene Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten Kapitalanteile der Kommanditisten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG durch spätere Gewinne nach § 2 Nr. 2 KVStG 1959 der Gesellschaftsteuer unterliegt.«

Normenkette:

HGB § 169 ;

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft. Diese hatte die eingetretenen Verluste auf besondere Kapitalberichtigungskonten der Gesellschafter gebucht, denen sie die 1967, 1969 und im Rumpfwirtschaftsjahr 1970 erzielten Gewinne, soweit sie auf die einzelnen Gesellschafter entfielen, insoweit gutschrieb, als dies zum Ausgleich der Verluste erforderlich war. Das Finanzamt sah hierin, soweit es sich um die Gewinnanteile der Kommanditisten handelte, eine der Gesellschaftsteuer unterliegende Leistung im Sinne des § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 und zog die Antragstellerin als Steuerschuldnerin zur Gesellschaftsteuer heran.

Die Klage blieb erfolglos. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 20. Juli 1973 Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die eingelegte Revision.