BFH vom 31.10.1973
VI R 206/70
Normen:
EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);
Fundstellen:
BFHE 110, 547
BStBl II 1974, 86

BFH - 31.10.1973 (VI R 206/70) - DRsp Nr. 1997/11792

BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen VI R 206/70

DRsp Nr. 1997/11792

»Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG gilt auch für Zuwendungen eines alleinschuldig geschiedenen Ehemannes an seine frühere Ehefrau, wenn diese in einer Scheidungsvereinbarung auf den ihr nach dem Schuldspruch des Scheidungsurteils zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch unter gleichzeitiger Einräumung eines vertraglichen Anspruchs verzichtet hat.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);

Gründe:

I. Die erste Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde im Januar 1966 auf die Widerklage seiner früheren Ehefrau aus Verschulden des Klägers geschieden. Zuvor hatte sich der Kläger in einer schriftlichen Vereinbarung vom 7. Januar 1966 für den Fall der Ehescheidung verpflichtet, an seine frühere Ehefrau einen Unterhaltsbetrag von monatlich 400 DM und die Kosten für deren Krankenversicherung zu bezahlen. In der Einkommensteuererklärung 1966 machte der Kläger neben Scheidungskosten in Höhe von 5.959 DM den an seine frühere Ehefrau gezahlten Unterhalt (einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge) in Höhe von 6.406 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte lediglich einen Freibetrag von 1.100 DM (§ 33a EStG).