I. Die erste Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde im Januar 1966 auf die Widerklage seiner früheren Ehefrau aus Verschulden des Klägers geschieden. Zuvor hatte sich der Kläger in einer schriftlichen Vereinbarung vom 7. Januar 1966 für den Fall der Ehescheidung verpflichtet, an seine frühere Ehefrau einen Unterhaltsbetrag von monatlich 400 DM und die Kosten für deren Krankenversicherung zu bezahlen. In der Einkommensteuererklärung 1966 machte der Kläger neben Scheidungskosten in Höhe von 5.959 DM den an seine frühere Ehefrau gezahlten Unterhalt (einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge) in Höhe von 6.406 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte lediglich einen Freibetrag von 1.100 DM (§ 33a EStG).
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