I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Arbeitnehmer bei einer Baufirma. Er wurde von seiner Arbeitgeberin auf ständig wechselnden Baustellen eingesetzt, die von dem Familienwohnsitz des Klägers, zwischen 40 und 150 km entfernt lagen. Der Kläger fuhr von seiner Wohnung täglich mit dem eigenen Pkw zu den wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen), an denen er jeweils zwischen zwei und 65 Tagen arbeitete, und kehrte von der jeweiligen Baustelle nach der Arbeit auch täglich zur Wohnung zurück.
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau als Werbungskosten lediglich die Pauschbeträge von je 564 DM anerkannt hatte, berücksichtigte er in der Einspruchsentscheidung u.a. Fahrtkosten für die Fahrten mit eigenem Pkw zu den wechselnden Arbeitsstätten mit 6.628 DM (18.412 Doppelkilometer zu 36 Pfennig).
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