BFH vom 31.10.1973
VI R 98/73
Fundstellen:
BFHE 111, 76
BStBl II 1974, 259

BFH - 31.10.1973 (VI R 98/73) - DRsp Nr. 1997/11881

BFH, vom 31.10.1973 - Aktenzeichen VI R 98/73

DRsp Nr. 1997/11881

»Bei Arbeitnehmern, die ständig auf wechselnden auswärtigen Bau- oder Montagestellen tätig sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zu den jeweiligen Arbeitsstätten als Werbungskosten abzugsfähig. Es können statt dessen in der Regel die Pauschbeträge in Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 abgezogen werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Arbeitnehmer bei einer Baufirma. Er wurde von seiner Arbeitgeberin auf ständig wechselnden Baustellen eingesetzt, die von dem Familienwohnsitz des Klägers, zwischen 40 und 150 km entfernt lagen. Der Kläger fuhr von seiner Wohnung täglich mit dem eigenen Pkw zu den wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen), an denen er jeweils zwischen zwei und 65 Tagen arbeitete, und kehrte von der jeweiligen Baustelle nach der Arbeit auch täglich zur Wohnung zurück.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau als Werbungskosten lediglich die Pauschbeträge von je 564 DM anerkannt hatte, berücksichtigte er in der Einspruchsentscheidung u.a. Fahrtkosten für die Fahrten mit eigenem Pkw zu den wechselnden Arbeitsstätten mit 6.628 DM (18.412 Doppelkilometer zu 36 Pfennig).