BFH vom 31.10.1974
IV R 98/71
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 § 7 § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 525
BStBl II 1975, 115

BFH - 31.10.1974 (IV R 98/71) - DRsp Nr. 1997/12261

BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen IV R 98/71

DRsp Nr. 1997/12261

»Der Betrieb eines selbständigen Handelsvertreters i.S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegt auch dann der Gewerbesteuer, wenn Betriebsvermögen nur in geringem Umfang vorhanden ist.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 § 7 § 12 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob der Betrieb des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger war im Streitjahr 1966 als Handelsvertreter ausschließlich für zwei Unternehmen tätig. Sein Betriebsvermögen bestand u.a. aus einem PKW, Einrichtungsgegenständen und Provisionsforderungen. Er ist der Auffassung, daß die Heranziehung seines Ertrags aus der Vertretertätigkeit zur Gewerbesteuer dem Wesen dieser Steuerart widerspreche. Er wendet sich deshalb gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1966 (Bescheid vom 12. Juli 1968).