I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob der Betrieb des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) der Gewerbesteuer unterliegt.
Der Kläger war im Streitjahr 1966 als Handelsvertreter ausschließlich für zwei Unternehmen tätig. Sein Betriebsvermögen bestand u.a. aus einem PKW, Einrichtungsgegenständen und Provisionsforderungen. Er ist der Auffassung, daß die Heranziehung seines Ertrags aus der Vertretertätigkeit zur Gewerbesteuer dem Wesen dieser Steuerart widerspreche. Er wendet sich deshalb gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1966 (Bescheid vom 12. Juli 1968).
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