BFH vom 31.10.1978
VIII R 182/75
Normen:
AktG § 151 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, 4, 5; GewStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 163
BStBl II 1979, 399

BFH - 31.10.1978 (VIII R 182/75) - DRsp Nr. 1997/14100

BFH, vom 31.10.1978 - Aktenzeichen VIII R 182/75

DRsp Nr. 1997/14100

»1. Ein Gebäude, das ein Miteigentümer nach Bruchteilen (Betriebsinhaber) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Zustimmung des betriebsfremden Miteigentümers auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet und unentgeltlich betrieblich nutzt, ist in der Handelsbilanz und Steuerbilanz des Betriebsinhabers in vollem Umfang nach den für materielle Wirtschaftsgüter geltenden Vorschriften auszuweisen und zu bewerten. 2. Von den Herstellungskosten, die auf den Gebäudeanteil des betriebsfremden Miteigentümers entfallen, sind AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes oder, wenn die voraussichtliche Dauer der unentgeltlichen betrieblichen Nutzung durch den Betriebsinhaber kürzer ist, nach dieser vorzunehmen. Die AfA-Sätze für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG sind auf diesen Anteil nicht anwendbar. 3. Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 GewStG ist in diesem Fall nur von dem auf den Anteil des Betriebsinhabers entfallenden Einheitswert zulässig.«

Normenkette:

AktG § 151 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, 4, 5; GewStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe: