BFH vom 31.10.1978
VIII R 196/77
Normen:
BGB § 743, § 745 ; EStG § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 7, § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 168
BStBl II 1979, 401

BFH - 31.10.1978 (VIII R 196/77) - DRsp Nr. 1997/14102

BFH, vom 31.10.1978 - Aktenzeichen VIII R 196/77

DRsp Nr. 1997/14102

»1. Wird eine den Eheleuten je zur Hälfte gehörende Eigentumswohnung vom Ehemann ohne Entgelt für berufliche Zwecke genutzt, so können die auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallenden AfA weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. 2. AfA kommen nur in Betracht, soweit der Ehemann ein abschreibbares Nutzungsrecht erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 743, § 745 ; EStG § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 7, § 9 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Zahnarzt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmeüberschußrechnung. Die Klägerin ist gleichfalls ausgebildete Zahnärztin, war jedoch in den Streitjahren nicht mehr berufstätig.

Der Kläger betreibt seine Zahnarztpraxis in einer ihm und der Klägerin zu je 1/2 gehörenden Eigentumswohnung. Bei den Veranlagungen 1970 und 1971 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur die auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben an. Die auf den Anteil der Klägerin entfallenden AfA ließ das FA nicht zum Abzug zu, weil der Kläger insoweit weder als rechtlicher noch als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei.