I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Zahnarzt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmeüberschußrechnung. Die Klägerin ist gleichfalls ausgebildete Zahnärztin, war jedoch in den Streitjahren nicht mehr berufstätig.
Der Kläger betreibt seine Zahnarztpraxis in einer ihm und der Klägerin zu je 1/2 gehörenden Eigentumswohnung. Bei den Veranlagungen 1970 und 1971 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur die auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben an. Die auf den Anteil der Klägerin entfallenden AfA ließ das FA nicht zum Abzug zu, weil der Kläger insoweit weder als rechtlicher noch als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei.
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