BFH vom 31.10.1984
I R 21/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 162

BFH - 31.10.1984 (I R 21/81) - DRsp Nr. 1997/16086

BFH, vom 31.10.1984 - Aktenzeichen I R 21/81

DRsp Nr. 1997/16086

»Dem als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehenden Krankenhaus eines Landkreises kann für Zwecke der Nichterhebung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer eine Bescheinigung des Inhalts, daß es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a.F., § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist, nur ausgestellt werden, wenn nicht nur die tatsächliche Geschäftsführung den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, sondern auch eine Satzung oder sonstige Verfassung vorhanden ist, aus der sich ergibt, daß dieser Betrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -ein Landkreis- betreibt ein Krankenhaus in S und in I.