BFH - Beschluß vom 01.12.2000
X B 155/00

BFH - Beschluß vom 01.12.2000 (X B 155/00) - DRsp Nr. 2001/3697

BFH, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen X B 155/00

DRsp Nr. 2001/3697

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Diese Vorschrift hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beachtet. Sein Prozessbevollmächtigter gehört auch dann nicht zu den Angehörigen der vorgenannten Berufsstände, wenn er --wie in der Vollmacht angegeben-- Justitiar sein sollte. Er kann daher eine Beschwerde beim BFH nicht wirksam einlegen.