BFH - Beschluß vom 02.03.1988
IV B 95/87
Fundstellen:
BFHE 152, 522
BStBl II 1988, 617

BFH - Beschluß vom 02.03.1988 (IV B 95/87) - DRsp Nr. 1996/12940

BFH, Beschluß vom 02.03.1988 - Aktenzeichen IV B 95/87

DRsp Nr. 1996/12940

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Annahme eines Altbetriebs im Sinne der Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 15 a EStG voraussetzt, daß die Mitunternehmerschaft, die Träger des Projekts sein soll, bereits vor dem Stichtag bestanden hat.«

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) und 22 weitere Personen beteiligten sich im Jahre 1980 als atypische stille Gesellschafter an der im Jahre 1977 gegründeten X-GmbH mit Vermögenseinlagen von insgesamt .... DM. Nach einer im Jahre 1985 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, von dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil am Verlust der atypischen stillen Gesellschaft sei ein Teilbetrag in Höhe von 28.245 DM ein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG), der nicht mit positiven anderen Einkünften des Antragstellers ausgeglichen werden könne. Der nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufige Feststellungsbescheid 1982 für die atypische stille Gesellschaft wurde bei gleichzeitigem Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts entsprechend geändert. Der geänderte Bescheid enthält im Anschriftenfeld die Bezeichnung "29 Beteiligte lt. Anlage" und darunter den Vermerk: