Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) und 22 weitere Personen beteiligten sich im Jahre 1980 als atypische stille Gesellschafter an der im Jahre 1977 gegründeten X-GmbH mit Vermögenseinlagen von insgesamt .... DM. Nach einer im Jahre 1985 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, von dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil am Verlust der atypischen stillen Gesellschaft sei ein Teilbetrag in Höhe von 28.245 DM ein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG), der nicht mit positiven anderen Einkünften des Antragstellers ausgeglichen werden könne. Der nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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