BFH - Beschluß vom 02.07.2001
II B 135/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 30

BFH - Beschluß vom 02.07.2001 (II B 135/00) - DRsp Nr. 2001/15854

BFH, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen II B 135/00

DRsp Nr. 2001/15854

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft in der Hauptsache die beiden Flurstücke X und Y in Berlin. Im Juni 1990 schlossen das Komitee zur Auflösung des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit als Verkäufer und die B-GmbH als Käufer einen Vertrag über den Verkauf der darauf befindlichen "unbeweglichen Grundmittel" (Gebäude). Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 21. Oktober 1993 einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991, in dem er u.a. feststellte, dass der Grundbesitz der B-GmbH zuzurechnen sei. Diese Veräußerung hielt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, für unwirksam. Sie übertrug den ehemals volkseigenen Grundbesitz durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 18. Mai 1993 an das Land Berlin, den Beigeladenen zu 1 zurück. Dagegen klagte die B-GmbH erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte in den Gründen fest, dass der Vertrag vom Juni 1990 nicht wirksam zustande gekommen sei.