BFH - Beschluß vom 02.09.1985
IV B 51/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 432
BStBl II 1986, 10
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 02.09.1985 (IV B 51/85) - DRsp Nr. 1996/10163

BFH, Beschluß vom 02.09.1985 - Aktenzeichen IV B 51/85

DRsp Nr. 1996/10163

»Mitunternehmerschaft setzt ein zivilrechtliches Gemeinschaftsverhältnis voraus; nur faktische Beziehungen genügen nicht. Ob ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt, richtet sich nach der Art der vereinbarten Leistungen, nicht der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer sind Eheleute. Der klagende Ehemann (Kläger) war Reisender in einem Unternehmen. Zum 14. August 1980 beendete der Kläger seine Tätigkeit für dieses Unternehmen. Zum 15. August 1980 gründete seine Ehefrau (Klägerin) ein eigenes Unternehmen mit gleichartiger Tätigkeit. Sie schloß mit dem Kläger eine als Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung.