Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.
Dem Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), das gesamte Verfahren dem Petitionsausschuss eines Landtags vorzulegen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Denn er hat allein über die erhobene Beschwerde zu befinden und die getroffene Entscheidung kraft Gesetzes grundsätzlich nur "den" am Verfahren "Beteiligten" zuzustellen oder bekannt zu geben. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sein Petitionsanliegen weiterzuverfolgen.
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