BFH - Beschluss vom 02.12.2005
XI B 215/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2434/02

BFH - Beschluss vom 02.12.2005 (XI B 215/04) - DRsp Nr. 2006/2637

BFH, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen XI B 215/04

DRsp Nr. 2006/2637

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der abstrakten Rechtsfrage, ob ein Mietrecht eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden kann, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt ist. Wie die Kläger selbst ausführen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86 (BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152) entschieden, dass eine sachliche Verflechtung im Falle einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben ist, wenn die an das Betriebsunternehmen verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1998 IV R 77/97, BFHE 186, 422, BStBl II 1999, 279).