BFH - Beschluss vom 02.12.2008
VII B 58/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 411
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 307/07

BFH - Beschluss vom 02.12.2008 (VII B 58/08) - DRsp Nr. 2009/2655

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen VII B 58/08

DRsp Nr. 2009/2655

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 7. März 2008 unter seiner Anschrift in A durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen zugestellt worden ist, richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. März 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit einem am 8. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Begründungsfrist für die eingelegte Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um einen Monat zu verlängern. Diesem Antrag entsprach das Gericht unter Hinweis auf die am 8. Mai 2008 bereits abgelaufene Begründungsfrist nicht.