BFH - Beschluss vom 02.12.2008
XI B 212/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 431
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 140/06

BFH - Beschluss vom 02.12.2008 (XI B 212/07) - DRsp Nr. 2009/2656

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen XI B 212/07

DRsp Nr. 2009/2656

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.

1.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) dadurch, dass es die Klage teilweise als unzulässig angesehen hat, einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat seine Entscheidung damit begründet, die Klägerin habe eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) insoweit nicht dargelegt, als sie pauschal die Aufhebung aller durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen begehre. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich der Umfang des Klagebegehrens durch alle Punkte ergibt, die die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich angesprochen hat, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Dann hätte das FG zwar zu Unrecht das Vorliegen einer Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO verneint. Aber seine Entscheidung, die Klage insgesamt abzuweisen, wäre nicht anders ausgefallen. Deshalb kann das Urteil auf dem --hier unterstellten-- Fehler nicht beruhen. Daran hätte auch ein Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO nichts geändert.

2.