BFH - Beschluß vom 03.02.1987
VII B 129/86
Normen:
EWGV Art. 177 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 489
BStBl II 1987, 305
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 03.02.1987 (VII B 129/86) - DRsp Nr. 1996/12434

BFH, Beschluß vom 03.02.1987 - Aktenzeichen VII B 129/86

DRsp Nr. 1996/12434

»Das FG ist, auch wenn die Revision gegen sein Urteil nur kraft Zulassung stattfindet, im Falle von Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet. Sieht das FG von der Vorlage an den Gerichtshof ab, so liegt darin kein Verfahrensmangel; insbesondere werden die Parteien nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersiedelte 1984 aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland. Er führte am 13. Juli 1984 seinen Personenkraftwagen aus Belgien ein und erwirkte am 26. Oktober 1984 die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug in Belgien zugelassen und auch besteuert gewesen. Die gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) vorgenommene Besteuerung des Haltens in der Zeit vom 13. Juli bis 26. Oktober 1984 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus der Erwägung ab, die vom Kläger gerügte Doppelbesteuerung des -endgültig eingeführten- Fahrzeugs verstoße weder gegen primäres noch gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache wegen der eindeutigen Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung habe.