I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersiedelte 1984 aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland. Er führte am 13. Juli 1984 seinen Personenkraftwagen aus Belgien ein und erwirkte am 26. Oktober 1984 die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug in Belgien zugelassen und auch besteuert gewesen. Die gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) vorgenommene Besteuerung des Haltens in der Zeit vom 13. Juli bis 26. Oktober 1984 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus der Erwägung ab, die vom Kläger gerügte Doppelbesteuerung des -endgültig eingeführten- Fahrzeugs verstoße weder gegen primäres noch gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache wegen der eindeutigen Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung habe.
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