I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) lebte im Streitjahr 1983 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine Ehefrau wohnte zusammen mit den sechs Kindern in der Türkei. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 machte der Beschwerdeführer Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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