BFH - Beschluß vom 03.04.1987
VI B 150/85
Normen:
FGO §§ 142, 56 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 409
BStBl II 1987, 573
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 03.04.1987 (VI B 150/85) - DRsp Nr. 1996/12538

BFH, Beschluß vom 03.04.1987 - Aktenzeichen VI B 150/85

DRsp Nr. 1996/12538

»1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann schon vor Klageerhebung gestellt werden. 2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist jedenfalls dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Klagefrist eingereicht worden ist, und die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten vertreten ist und die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten erforderlich erscheint.«

Normenkette:

FGO §§ 142, 56 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) lebte im Streitjahr 1983 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine Ehefrau wohnte zusammen mit den sechs Kindern in der Türkei. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 machte der Beschwerdeführer Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.