I. Der Anrufung des Großen Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, wohnte im Streitjahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und bezog hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau lebte mit seinen vier minderjährigen ehelichen Kindern und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Der Arbeitslohn des Klägers betrug im Streitjahr 33.325 DM. Außerdem erhielt er im Streitjahr Kindergeld von 1.860 DM sowie eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 249,60 DM. Vom Lohn wurden ihm 4.363 DM Lohnsteuer (Erstattung 2.165 DM) und 5.607,25 DM Sozialabgaben abgezogen. Er hatte Werbungskosten in Höhe von 7.976 DM.
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