BFH - Beschluß vom 03.06.1987
III R 49/86
Normen:
EStG (1980) § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 42
BStBl II 1987, 629
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 03.06.1987 (III R 49/86) - DRsp Nr. 1996/12585

BFH, Beschluß vom 03.06.1987 - Aktenzeichen III R 49/86

DRsp Nr. 1996/12585

»Der III. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Sind Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar?«

Normenkette:

EStG (1980) § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Anrufung des Großen Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, wohnte im Streitjahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und bezog hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau lebte mit seinen vier minderjährigen ehelichen Kindern und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Der Arbeitslohn des Klägers betrug im Streitjahr 33.325 DM. Außerdem erhielt er im Streitjahr Kindergeld von 1.860 DM sowie eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 249,60 DM. Vom Lohn wurden ihm 4.363 DM Lohnsteuer (Erstattung 2.165 DM) und 5.607,25 DM Sozialabgaben abgezogen. Er hatte Werbungskosten in Höhe von 7.976 DM.