BFH - Beschluß vom 04.02.1987
II B 33/85
Normen:
BewG §§ 21 bis 25, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 537
BStBl II 1987, 326
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 04.02.1987 (II B 33/85) - DRsp Nr. 1996/12446

BFH, Beschluß vom 04.02.1987 - Aktenzeichen II B 33/85

DRsp Nr. 1996/12446

»1. Ist ein bislang als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb "Stückländerei" bewertetes Grundstück gemäß § 69 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, so muß dies im Wege der Nachfeststellung geschehen. 2. Die Aussetzung der Vollziehung eines derartigen Nachfeststellungsbescheids beschränkt sich auf die Suspendierung derjenigen Rechtsfolgen, die von ihm gegenüber dem vorherigen Zustand ausgelöst werden. 3. Die Aussetzung der Vollziehung von Einheitswertbescheiden ist auf diejenigen Stichtage zu beschränken, zu denen in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung bestehen.«

Normenkette:

BewG §§ 21 bis 25, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1973 eine Teilfläche von 40.000 qm aus dem Grundstück vorgetragen im Grundbuch von X zum Kaufpreis von 1.650.000 DM. Als Tag der wirtschaftlichen Übergabe wurde der 2. Januar 1974 vereinbart. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der am 8. September 1980 aufgestellt und am 4. September 1981 unanfechtbar und damit verbindlich wurde. Es ist in dem Bebauungsplan überwiegend als Gemeinbedarfsfläche (Krankenhaus) und zum Teil als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.