BFH - Beschluß vom 04.03.1998
XI S 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 21

BFH - Beschluß vom 04.03.1998 (XI S 1/98) - DRsp Nr. 1998/18335

BFH, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI S 1/98

DRsp Nr. 1998/18335

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 hat der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

In der Hauptsache geht es um folgendes:

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 1991 aus der Herstellung und dem Vertrieb handgeschnitzter und handbemalter Gegenstände Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Bilanz zum 31. Dezember 1985 wies für die Jahre 1974 bis 1985 verwirkte Säumniszuschläge in Höhe von rd. 340 000 DM aus. Von 1986 bis 1989 wurden keine Bilanzen abgegeben. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schätzte die Gewinne aus dem gewerblichen Einzelunternehmen des Antragstellers für 1986 und 1987 auf je 20 000 DM, für 1988 auf 0 DM und für 1989 auf 20 000 DM. Für die Jahre ab 1990 wurden wieder Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt und eingereicht. Die in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 ausgewiesenen Säumniszuschläge wurden in die "Eröffnungsbilanz" zum 1. Januar 1990 vom 23. November 1993 übernommen und auch in die Schlußbilanz zum 31. Dezember 1990 mit insgesamt rd. 340 000 DM eingestellt. Der Einkommensteuerbescheid 1990 wurde bestandskräftig.