BFH - Beschluß vom 04.08.1987
VII S 17/87
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 318
BStBl II 1987, 719

BFH - Beschluß vom 04.08.1987 (VII S 17/87) - DRsp Nr. 1996/12648

BFH, Beschluß vom 04.08.1987 - Aktenzeichen VII S 17/87

DRsp Nr. 1996/12648

»Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 6 000 DM.«

Normenkette:

GKG § 13 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 30. April 1987 VII K 1/87 hob der Senat eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und eine Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) auf und verpflichtete die OFD, der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) eine neue vZTA mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit Schreiben vom 16. Juni 1987, den Gegenstandswert festzusetzen.

In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -BRAGO-). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 6.000 DM anzunehmen (§ Abs. Satz 2 ). Die Voraussetzungen der letztgenannten Regelung liegen im vorliegenden Fall vor. Der Gegenstandswert für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin mit bezug auf die von der OFD erteilte vZTA ist daher auf 6.000 DM festzusetzen.