Mit Urteil vom 30. April 1987 VII K 1/87 hob der Senat eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und eine Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) auf und verpflichtete die OFD, der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) eine neue vZTA mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit Schreiben vom 16. Juni 1987, den Gegenstandswert festzusetzen.
In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§
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