BFH - Beschluß vom 04.10.2001
I B 17/01

BFH - Beschluß vom 04.10.2001 (I B 17/01) - DRsp Nr. 2002/4881

BFH, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen I B 17/01

DRsp Nr. 2002/4881

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Bei ihr wurde im Februar 1997 eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1994 angeordnet. Im Verlauf der Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern im Prüfungszeitraum Gehälter in Höhe von insgesamt 672 306 DM (1992), 706 953 DM (1993) und 682 977 DM (1994) gezahlt und selbst bei durchschnittlichen Umsätzen von 2,7 Mio. DM in 1991 bis 1993 Verluste sowie in 1994 einen Bilanzgewinn von 91 714 DM erzielt hatte. Angesichts dessen wertete er die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Mit einer vom 2. Juni 1997 datierenden Prüfungsanordnung erweiterte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter auf das Jahr 1991. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dem FG Verfahrensmängel unterlaufen seien.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.