BFH - Beschluß vom 04.11.1998
VI E 4/98

BFH - Beschluß vom 04.11.1998 (VI E 4/98) - DRsp Nr. 1999/1511

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen VI E 4/98

DRsp Nr. 1999/1511

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) durch Urteil vom 17. Februar 1997 ab. Hiergegen legten der Erinnerungsführer und seine Ehefrau, obgleich diese am Klageverfahren nicht beteiligt war, Revision ein. Mit Beschluß vom 25. November 1997 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision als unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden beiden Erinnerungsführern auferlegt.

Ausgehend von einem Streitwert von 58 786 DM setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten auf 1 430 DM fest.

Gegen die Kostenrechnung vom 9. April 1998 legten die Erinnerungsführer rechtzeitig Erinnerung ein. Sie sind der Auffassung, die Kosten seien lediglich aus einem Streitwert von 19 073 DM zu berechnen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) konnten die Erinnerungsführer auch Einwendungen gegen den von der Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120, 1121; vom 14. Oktober 1997 V E 2/97, BFH/NV 1998, 350; vom 15. April 1997 VII E 2/97, BFH/NV 1997, 699).