BFH - Beschluß vom 04.11.1998
X B 102/97

BFH - Beschluß vom 04.11.1998 (X B 102/97) - DRsp Nr. 1999/3570

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen X B 102/97

DRsp Nr. 1999/3570

Gründe:

1. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet.

Die Entscheidung ergeht (insoweit) nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

2. Die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.