BFH - Beschluss vom 04.11.2008
VII S 29/08 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114;

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (VII S 29/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/3003

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen VII S 29/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/3003

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) die dem Antragsteller gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche auf Zahlung des Arbeitseinkommens gepfändet und deren Einziehung angeordnet. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zu dem Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht (FG) ist der Antragsteller nicht erschienen.

Ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Da das FG willkürlich ohne Einholung eines ärztlichen Attests entschieden habe, sei das Verfahren nach § 134 der () i.V.m. § der () wieder aufzunehmen. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass die Darlegungen in der Antragsschrift den an die Begründung eines PKH-Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügen dürften, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Inhalt dieses Schreibens zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (2 BvR 387/07 und 1 BvR 1807/07) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften widerspreche. Zudem verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen beim FA X und FG Y.