BFH - Beschluss vom 04.11.2008
XI B 19/08
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 242/06

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (XI B 19/08) - DRsp Nr. 2008/24230

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen XI B 19/08

DRsp Nr. 2008/24230

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) versäumt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht bis zum Ablauf der am 8. April 2008 endenden Frist, sondern erst am 6. Mai 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat nicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Insbesondere fehlt es an einer Glaubhaftmachung des Vortrags, dass der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Kläger wie eigenes zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), noch vor Ablauf der Begründungsfrist einen auf den 3. April 2008 datierten Schriftsatz mit einem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist persönlich zur Post gegeben habe und dieser Schriftsatz bei der Post verloren gegangen sei.