Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) sinngemäß herausgestellten Fragen nach dem Aufteilungsmaßstab bei unterschiedlichen Wirtschaftsgütern und der Verteilung der Gewinnmarge in Bauträgerfällen sind entweder bereits geklärt oder im Streitfall nicht klärbar.
Der Aufteilungsmaßstab ist geklärt. Er richtet sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, wenn nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 2007 IX B 84/06 (BFH/NV 2007, 1104) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Fall einer Aufteilung nach dem Fördergebietsgesetz erschließt (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 26/07, BFH/NV 2007, 2354, und BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006,
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