Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers - eines Rechtsanwalts - (Kläger) nicht gegen § 76 FGO verstoßen und hat auch dessen rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art.
Eines solchen Hinweises bedurfte es hier nicht: Die Frage, ob das Eigentum an den Inventarstücken, um die es hier geht, zusammen mit den Grundstücken auf die Erwerberin übergegangen war, hatten die Beteiligten im Verfahren kontrovers erörtert. Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, weil die Sache, wie er dem FG mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 mitteilte "ausgeschrieben" sei, so hat er sich selbst seiner (Gehörs-)Rechte begeben (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088, m.w.N.).
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