BFH - Beschluss vom 04.12.2008
VIII B 4/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3179/04

BFH - Beschluss vom 04.12.2008 (VIII B 4/08) - DRsp Nr. 2009/1783

BFH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 4/08

DRsp Nr. 2009/1783

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), hatte bei dem als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung angeordnet. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragte der Kläger die Aufhebung der Prüfungsanordnung wegen der nach seiner Auffassung zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung für die Steuern der Streitjahre.

Gegen die Ablehnung der Aufhebung wandte sich der Kläger erneut mit Einspruch und Klage. Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2007 vor dem Finanzgericht (FG) wies das Gericht darauf hin, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den bis dahin angekündigten Antrag (auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Anordnung) entfallen sein dürfte, da sich die Prüfungsanordnung mit dem Abschluss der Prüfung und dem Bericht vom 6. Mai 2004 erledigt habe, weshalb angeregt werde, den Antrag im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, da die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden müsse.