BFH - Beschluß vom 05.07.1990
III B 35/89
Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1831
BFHE 161, 130
BStBl II 1990, 782
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 05.07.1990 (III B 35/89) - DRsp Nr. 1996/10741

BFH, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen III B 35/89

DRsp Nr. 1996/10741

»Aufwendungen für den Besuch eines Angehörigen aus der DDR und Berlin (Ost) können nach den noch bestehenden Verwaltungsanweisungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG ohne Einzelnachweis mit 10 DM pro Tag berücksichtigt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, diesen Pauschbetrag ab 1986 - entsprechend der Erhöhung des Abzugshöchstbetrages in § 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG von 3.600 DM auf 4.500 DM - von Gerichts wegen zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG (1986) § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob Aufwendungen für den Besuch eines Angehörigen aus der DDR auch nach der Erhöhung des Abzugshöchstbetrages in § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 3.600 DM auf 4.500 DM ohne Einzelnachweis nur mit 10 DM pro Tag berücksichtigt werden können.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte in der Einkommensteuererklärung für 1986 (Streitjahr) u.a. den Abzug von 375 DM gemäß § 33a Abs. 1 EStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit Besuchen von Verwandten aus der DDR an 30 Tagen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) anerkannte -auch im Einspruchsverfahren- nur 300 DM ( = 10 DM pro Tag).

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 290 veröffentlicht.