BFH - Beschluß vom 05.10.1987
III B 65/87
Normen:
FGO § 90 Abs. 3, § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 12
BStBl II 1988, 281
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 05.10.1987 (III B 65/87) - DRsp Nr. 1996/12708

BFH, Beschluß vom 05.10.1987 - Aktenzeichen III B 65/87

DRsp Nr. 1996/12708

»1. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Vorbescheid des FG vor dessen Urteilswirkung kann innerhalb der Frist des § 90 Abs. 3 S. 2 FGO noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird. 2. Bei Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch Beschluß zweckmäßig sein, wenn Unklarheit über die Zurücknahme besteht.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 3, § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Klage wegen gegen sie ergangener Gewerbesteuermeßbescheide 1977 und 1978 erhoben. Das Finanzgericht (FG) erließ einen die Klage abweisenden Vorbescheid und ließ darin die Revision nicht zu. Der Vorbescheid wurde an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. April 1987 zugestellt.