BFH - Beschluß vom 05.10.2001
VII B 15/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 160

BFH - Beschluß vom 05.10.2001 (VII B 15/01) - DRsp Nr. 2002/778

BFH, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen VII B 15/01

DRsp Nr. 2002/778

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Verfügung vom 25. Januar 2000 wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von ... DM (Kläger) und rd. ... DM (Klägerin) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert worden. Am selben Tag lehnte das FA einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 ab. Nach erfolglosem Einspruch gegen beide Bescheide (Einspruchsentscheidung vom 17. April 2000) blieb auch die Klage der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg.