BFH - Beschluß vom 05.11.2001
VIII B 16/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 312

BFH - Beschluß vom 05.11.2001 (VIII B 16/01) - DRsp Nr. 2002/903

BFH, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen VIII B 16/01

DRsp Nr. 2002/903

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG-- leistete in den Streitjahren 1992 bis 1994 Zahlungen für Bauarbeiten, die ihr von zwei englischen bzw. irischen Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited (im Folgenden: Ltd.) in Rechnung gestellt und von britischen Bauhandwerkern unter Beteiligung englischer und niederländischer Vermittler ausgeführt worden waren. Die Zahlungen in Höhe von rd. 1,42 Mio. DM machte sie als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Betriebsausgaben nur in Höhe von 40 v.H. an, nachdem das Bundesamt für Finanzen (BfF) die Auskunft erteilt hatte, dass es sich bei den Ltd. um Domizilgesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit in England bzw. Irland, ohne eigene Mitarbeiter, Geschäftsadresse, Telefonanschlüsse und Bankverbindungen handele, und die Klägerin die hinter den Gesellschaften stehenden Empfänger der Zahlungen nicht benannt hatte. Der Einspruch blieb erfolglos.