BFH - Beschluß vom 05.12.2001
VII B 8/01

BFH - Beschluß vom 05.12.2001 (VII B 8/01) - DRsp Nr. 2002/2301

BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen VII B 8/01

DRsp Nr. 2002/2301

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Er unterhält ca. 2000 Beratungsstellen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, davon eine im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Diese Beratungsstelle beantragte im Februar 1999 auf einem standardisierten Formular für einen von ihr betreuten Steuerpflichtigen die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 1997 um einen Monat zu verlängern. Das FA nahm diesen Antrag zum Anlass, dem Kläger mitzuteilen, dass eine allgemeine Fristverlängerung nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 1998 über Steuererklärungsfristen nicht für die Lohnsteuerhilfevereine gelte. Die Einkommensteuererklärung 1997 sei daher bis zum 31. Mai 1998 abzugeben. Für darüber hinausgehende Abgabetermine sei ein Fristverlängerungsantrag erforderlich.