BFH - Beschluß vom 06.06.1989 (VII K 4/89) - DRsp Nr. 1996/10525
BFH, Beschluß vom 06.06.1989 - Aktenzeichen VII K 4/89
DRsp Nr. 1996/10525
»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand wie die 1922 von L. Moholy-Nagy geschaffene "Konstruktion in Emaille (Telefonbild)", bestehend aus einer etwa 955 x 610 mm großen, mit angebrannten Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte, alsa) "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" - Position 9703 - oder alsb) "ähnliches dekoratives Bildwerk" oder "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" - Position 9701 -zu tarifieren ist?2. Verneinendenfalls-
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