Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig gerügt. Soweit er mit der Behauptung einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch das FG einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine ordnungsgemäße Rüge dieses Fehlers. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652). Wird --wie im Streitfall-- vorgetragen, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss dargelegt werden, welche konkreten Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung oder einer sonstigen Ermittlung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).
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