Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Denn die für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten lassen.
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