BFH - Beschluss vom 06.12.2005
XI B 32/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 157/02

BFH - Beschluss vom 06.12.2005 (XI B 32/05) - DRsp Nr. 2006/7830

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 32/05

DRsp Nr. 2006/7830

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Denn die für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten lassen.