BFH - Beschluss vom 06.12.2005
XI B 34/04
Vorinstanzen:
FG Münster - 5 K 75/01 E, G - 8.12.2003,

BFH - Beschluss vom 06.12.2005 (XI B 34/04) - DRsp Nr. 2006/7305

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 34/04

DRsp Nr. 2006/7305

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die aufgeworfene konkrete Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden worden ist.