Die Herren A, B, C und D erwarben mit Vertrag vom 22. Dezember 1981/12. Februar 1982 die Grundstücke X-Straße in Berlin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Grundstück lag in einem Sanierungsgebiet und war bebaut; das vorhandene Gebäude sollte zur Errichtung eines Neubaus abgerissen werden. Das Finanzamt (FA) stellte den Erwerb antragsgemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin von der Grunderwerbsteuer frei.
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