BFH - Beschluss vom 07.09.2006
IV B 13/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 27

BFH - Beschluss vom 07.09.2006 (IV B 13/05) - DRsp Nr. 2006/27718

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen IV B 13/05

DRsp Nr. 2006/27718

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit; insbesondere, soweit schon die Klage als unzulässig abgewiesen wurde-- jedenfalls unbegründet.

1. Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.