I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 1991 gegründeten X-GmbH (GmbH). Diese hatte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, bei der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der GmbH auf den 31. Dezember 1991 und den 31. Dezember 1992 ein zwischen den vom FG beigeladenen Herren A und B aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung vom 2. Oktober 1991 bestehendes Treuhandverhältnis zu berücksichtigen. Hierzu wurde von der GmbH vorgetragen, dass A seine Gesellschaftsbeteiligung von 67,5 v.H. zur Hälfte treuhänderisch für seinen Bruder, B, halte.
Das FA lehnte dies ab, weil es die Treuhandvereinbarung zwischen A und dem seinerzeit noch minderjährigen B wegen fehlender notarieller Beurkundung für unwirksam hielt.
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