BFH - Beschluß vom 07.11.2001
V B 183/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 381

BFH - Beschluß vom 07.11.2001 (V B 183/00) - DRsp Nr. 2002/1738

BFH, Beschluß vom 07.11.2001 - Aktenzeichen V B 183/00

DRsp Nr. 2002/1738

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Schweiz (Drittland) ansässige Gesellschaft ohne Umsätze im Inland, beantragte am 15. Februar 1995 Vergütung von Vorsteuerbeträgen für 1992 und 1993. Zugleich beantragte sie, die bereits abgelaufene Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr das Vorsteuervergütungsverfahren bisher unbekannt gewesen sei.

Die erwähnten Anträge lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) am 28. Februar 1995 ab. Gegen die Bescheide über die Ablehnung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen für 1992 und 1993 ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden.

Die Rechtsbehelfe der Klägerin gegen die Ablehnung der Fristverlängerung verwarf das BfF in der Einspruchsentscheidung vom 1. April 1996 als unzulässig. Es wies zur Begründung darauf hin, eine Entscheidung über die Ablehnung der Fristverlängerung könne sich nicht mehr auf das bestandskräftig abgeschlossene Vergütungsverfahren auswirken.